Urteil: Disney darf Preise nicht einfach ändern – doch keine Preiserhöhung?

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Darf Disney+ die Paketpreise einseitig und ohne Begründung einfach so erhöhen? Das Landgericht Potsdam sagt Nein und untersagt sowohl derartige Preisanpassungen als auch diese legitimierende AGB-Klauseln. Hat das auch Auswirkungen auf die für November geplanten Preiserhöhungen?

Disney+ darf Preise nicht einfach erhöhen

In den AGB versuchen viele Anbieter, sich weitreichende Rechte einzuräumen. Eine solche Klausel fand sich auch lange in den Disney+ AGB, in denen es hieß, dass der Streaingdienst das Recht habe, die Preise einseitig, in wahlloser Höhe und ohne Nennung von Gründen anzupassen. Eine solche Preiserhöhung traf auch einen Nutzer aus Cottbus, der plötzlich rund 30 Prozent mehr als bisher bezahlen sollte. Der Kunde wehrte sich und legte Beschwerde bei der Verbraucherzentrale Brandenburg ein.

Die Verbraucherschützer prüften die rechtliche Grundlage und die AGB und kamen zu dem Schluss, dass der Passus im Kleingedruckten nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach. Denn dort räumte sich Disney+ das Recht ein, die Prise mit Start eines neuen Abozeitraums (also nach Ende der Mindestvertragslaufzeit) zu ändern. Betroffene Kunden wurden 30 Tage vor Inkrafttreten informiert, jedoch nicht darüber aufgeklärt, was genau zur Anpassung führte und weshalb die neuen Preise notwendig seien. Zwar räumte der Streamingdienst Kunden die Option ein, der Erhöhung zu widersprechen – welche Folgen sich aus einem solchen Widerspruch ergeben, blieb jedoch ungeklärt. 

Urteil gegen Preiserhöhung bei Disney+

Michèle Scherer, Expertin für Digitales bei der VZB, erklärt, dass eine solche AGB-Klausel Kunden, die den Dienst zum jeweils aktuellen Preis buchen, über die zukünftige Entwicklung im Unklaren lasse: 

„Bei der angegriffenen Vertragsgestaltung konnten Verbraucher:innen eventuelle Preiserhöhungen zum Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses überhaupt nicht abschätzen.“

Denn Dank der Klausel könne Disney+ die Preise einseitig und ohne Einschränkungen erhöhen und müsse die neuen Preise weder erklären, noch ihre Notwendig nachweisen. Dabei sieht das geltende Recht vor, dass derartige Klauseln eindeutige Hinweise darauf enthalten müssen, welche Kostenelemente zu steigenden Preisen führen können. Denn lediglich zur Gewinnmaximierung dürfe keine Preiserhöhung stattfinden, so die Verbraucherschützer. 

Da die AGB gegen diese Vorgaben verstießen, mahnte die Verbraucherzentrale Disney+ ab und forderte die Unterlassung. Als das Unternehmen nicht reagierte, legten die Verbraucherschützer Klage vor dem Landgericht Potsdam ein. Das Gericht stimmte der Argumentation zu und erklärte die AGB-Klausel zur einseitigen Preisanpassung in einem Anerkennungsurteil für ungültig. Dem Vorangegangen war eine Anerkennung durch die verklagte The Walt Disney Company (Benelux) B.V., die hierzulande für Disney+ zuständig ist. Michèle Scherer dazu:

„Es [das Unternehmen, Anm.d.Red.] hat unsere Forderung akzeptiert – allerdings erst, nachdem das Gerichtsverfahren schon ein Jahr andauerte.“

Disney+ hat nun bis Ende August Zeit, um die unzulässige Klausel aus den hauseigenen AGB zu entfernen. 

Disney+ Preiserhöhung in Gefahr?

Ob sich die Entscheidung des Landgerichts auch auf die für November 2023 angekündigten Preisanpassungen auswirken wird, bleibt abzuwarten. Aktuell plant der Streamingdienst hier die Aufspaltung des Angebots in drei verschiedene Abo-Modelle – Standard mit Werbung, Standard ohne Werbung und Premium. Bislang gelten die neuen Konditoren nur für Neukunden, Bestandskunden behalten sowohl die gebuchten Preise als auch Inhalte. Für sie schaltet Disney+ das Premium-Abo zum alten Preis frei.

Unbekannt ist jedoch, was mit Bestandskunden passiert, deren Mindestvertragslaufzeit nach Umsetzung der neuen Preisstruktur ausläuft. Dürfen sie weiterhin die alten Konditionen behalten oder erfolgt hier dann eine Anpassung an das neue Preismodell? Das Urteil aus Potsdam dürfte hier interessant werden und die Frage aufwerfen, ob der Dienst zum Start der neuen Laufzeit die Preise anpassen darf oder nicht. 

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